Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassungsverträge
1. Allgemeines/ Geltungsbereich
1.1. Der Verleiher stellt dem Entleiher die Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer) auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung.
1.2. Für alle Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bezüglich einer Arbeitnehmerüberlassung gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bestimmungen des Entleihers. Dies gilt selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers anzusehen.
2. Behördliche Genehmigung
Der Verleiher besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit.
3. Rechtsstellung Zeitarbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher
3.1. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Zeitarbeitnehmer. Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Zeitarbeitnehmern und dem Entleiher begründet.
3.2. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Zeitarbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung.
3.3. Die Einweisung in die Tätigkeit erfolgt durch den Entleiher.
3.4. Hinsichtlich der gewöhnlichen Arbeitszeit und Pausenregelung ist der Entleiher weisungsbefugt gegenüber den Zeitarbeitnehmern.
4. Auswahl der Zeitarbeitnehmer
4.1. Der Verleiher stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die berufliche Qualifikation überprüfte Zeitarbeitnehmer zur Verfügung.
4.2. Der Verleiher ist berechtigt die überlassenen Zeitarbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch gleichwertige Mitarbeiter zu ersetzen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Entleihers berührt werden.
5. Einsatz der Zeitarbeitsnehmer
5.1. Der Entleiher verpflichtet sich die Zeitarbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeit einzusetzen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher.
5.2. Der Entleiher verpflichtet sich die Zeitarbeitnehmer weder für die Beförderung von Geld noch für Geldinkassotätigkeiten einzusetzen. Der Verleiher wird dem Entleiher diesbezüglich von allen etwaig hieraus resultierenden Haftungsansprüchen freigestellt.
5.3. Die Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt Zahlungen für sich oder Dritte entgegenzunehmen. Der Entleiher zahlt den Zeitarbeitnehmern keine Geldbeträge aus. Dies gilt insbesondere für Lohn- und/oder Reisekostenvorschüsse.
5.4. Der Entleiher ist nicht berechtigt die Zeitarbeitnehmer einem Dritten zu überlassen. Als Dritter gilt auch ein mit dem Entleiher verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetzes.
6. Allgemeine Pflichten des Verleihers
6.1. Der Verleiher verpflichtet sich, allen Arbeitgeberverpflichtungen nachzukommen, insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
6.2. Der Verleiher wendet die zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) und der DGBTarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchenverträge in der jeweils gültigen Fassung an und berücksichtigt dabei auch die AÜG-Änderungen über die Höchstüberlassungsdauer und den Equal-Pay- Anspruch der Zeitarbeitnehmer.
6.3. Der Verleiher wird die Zeitarbeitnehmer den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zuführen.
6.4. Der Verleiher richtet sich nach dem Mindestlohngesetz.
7. Allgemeine Pflichten des Entleihers
7.1. Der Entleiher verpflichtet sich beim Einsatz der Zeitarbeitnehmer die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher die für die jeweilige Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten.
7.2. Der Entleiher ermittelt und dokumentiert die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, sowie die gegebenenfalls hieraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen.
7.3. Der Entleiher ist verpflichtet vor Aufnahme, sowie bei jeder Veränderung der Tätigkeit eine arbeitsplatzspezifische Unterrichtung der Zeitarbeitnehmer vorzunehmen und ihnen die erforderliche Sicherheitsausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7.4. Der Entleiher gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache Zutritt zum Beschäftigungsort der Zeitarbeitnehmer des Verleihers, damit sich dieser von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen überzeugen kann.
7.5. Bei Arbeitsunfällen der Zeitarbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet diese unverzüglich gegenüber dem Verleiher anzuzeigen, damit die Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII erstellt werden kann. Gleichzeitig hat der Entleiher eine Durchschrift der Unfallmeldung seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
7.6. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Die Einholung einer eventuell notwendigen behördlichen Genehmigung für Mehr- und Sonntagsarbeit obliegt dem Entleiher. Die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit sind dem Verleiher unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
7.7. Der Entleiher wird geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
8. Beanstandung
8.1. Sämtliche Beanstandungen hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt des Reklamationsgrundes, sind sämtliche Ansprüche diesbezüglich ausgeschlossen.
8.2. Für die Feststellung, dass die Qualifikation eines Zeitarbeitnehmers für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat die schriftliche Anzeige innerhalb von vier Arbeitstagen zu erfolgen, ansonsten sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen.
9. Ausfall von Zeitarbeitnehmern/Höhere Gewalt
9.1. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. innere Unruhe, hoheitliche Anordnung, Katastrophen, höhere Gewalt oder ähnliches durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Verleihers erschwert, gefährdet oder unmöglich wird, behält sich der Verleiher vor Absagen oder Änderungen vorzunehmen, bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Verleiher ist in diesen Fällen nicht verpflichtet Zeitarbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleiher, diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.
9.2. Sollte der Entleiher von einer Streikmaßnahme betroffen sein, ist der Verleiher ihm nicht zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern verpflichtet. Das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher ruht in diesem Zeitraum. Schadensersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.
9.3. Für den Fall, dass der Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), wird der Entleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Nach Möglichkeit wird der Verleiher einen Ersatz stellen, in diesem Falle bleibt die Leistungspflicht des Entleihers bestehen.
10. Freistellung von Zeitarbeitnehmern
Die Zeitarbeitnehmer können vom Entleiher freigestellt werden.Die Freistellung ist dem Verleiher gegenüber schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von 5 Tagen anzuzeigen.
11. Abrechnung
11.1. Die Rechnungen des Verleihers sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11.2. Die Abrechnung erfolgt anhand der vereinbarten Stundensätze, basierend auf den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen tariflichen Bestimmungen und Vergütungen.
11.3. Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden auf den vom Verleiher vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen. Können die Tätigkeitsnachweise durch keinen Bevollmächtigten des Entleihers gezeichnet werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers zur rechtsgültigen Zeichnung berechtigt. Der Entleiher hat die Richtigkeit der Tätigkeitsnachweise betreffende Einwände innerhalb von einer Woche nach Vorlage geltend zu machen, ansonsten gilt der Tätigkeitsnachweis als unwiderruflich anerkannt und genehmigt. Im Fall das ein elektronisches Zeiterfassungssystem zum Einsatz gelangt, gilt der hieraus erzeugte Systemausdruck als Tätigkeitnachweis. Die Systemausdrucke sind durch den Kunden zu unterzeichnen. Soweit dies nicht erfolgt, gelten diese mit Übermittlung an den Personaldienstleister als durch den Kunden verbindlich anerkannt.
11.4. Die regelmäßige Arbeitszeit der Zeitarbeitnehmer beim Entleiher entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.
11.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Verleihers. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Verleiher vor.
11.6. Die Mahnkosten werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt. Die Mindestpauschale beträgt für jeden Mahnfall EUR 25,00. Der Entleiher hat die Möglichkeit im Einzelfall keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.
12. Haftung
12.1. Der Verleiher haftet hinsichtlich der Zeitarbeitnehmer nur für die ordnungsgemäße Auswahl hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Tätigkeit.
12.2. Die Haftung beschränkt sich auf Sach- und Vermögensschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Auswahlverpflichtung entstehen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
12.3. Die Haftung beschränkt sich auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes des Leiharbeitnehmers.
13. Übernahme
13.1. Bei der Übernahme eines Zeitarbeitnehmers ist der Verleiher berechtigt eine Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen. Hierüber ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Entleiher zu treffen.
13.2. Bei Vorliegen eines verbotswidrigen Abwerbens eines Zeitarbeitnehmers ist der Entleiher zum Schadenersatz verpflichtet.
13.3. Für alle Tätigkeiten, die der Vorarbeit für eine Direktvermittlung ähneln (Bewerber rekrutieren, vorschlagen oder vorstellen), gelten die AGBs für Direktvermittlung.
14. Sonstiges
14.1. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur insoweit möglich als essich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
14.2. Der Verleiher behält sich vor, bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen dievereinbarten Vertragsbedingungen entsprechend der geänderten Lage anzupassen, gleiches gilt für die Anpassung der AGB.
14.3. Der Verleiher behält sich die Anpassung der Stundenverrechnungssätze vor, wenn sich die den zur Berechnung der Stundensätze zugrundeliegenden Parameter ändern, dies gilt insbesondere wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Zeitarbeitnehmer gegen höher qualifizierte ausgetauscht werden, oder wenn Umstände eintreten, welche vom Verleiher nicht zu vertreten sind und durch welche eine Kostensteigerung verursacht wird.
14.4. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommt.
14.5. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.
14.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.7. Als Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz des Verleihers.
Stand: Januar 2026







